Photovoltaik Rogge GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse mit der Firma Photovoltaik Rogge. Bei Vertragsabschluss erhält der Kunde eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was er durch separate schriftliche Erklärung bei Vertragsschluss bestätigt.

1.2 Vertragsschluss

Der Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und der Photovoltaik Rogge kommt durch schriftliches Angebot und schriftliche Annahmeerklärung, ggfls. in Form der Unterschriftsleistung auf dem Vertragsformular zustande, Vgl. §§ 145 ff BGB. Soweit die Photovoltaik Rogge dem Kunden auf Basis geführter Beratungsgespräche einen Vertragsvorschlag zukommen lässt, handelt es sich bei diesem Vorschlag -sofern nichts anderes zugesichert wird- noch nicht um ein für die Photovoltaik Rogge bindendes Angebot, sondern um eine sog. invitatio ad offerendum. Stattdessen unterbreitet der Kunde auf Basis dieses Vertragsvorschlages nach Unterschriftsleistung und Rückgabe des Vertragsvorschlages der Photovoltaik Rogge ein verbindliches Vertragsangebot, das die Photovoltaik Rogge durch schriftliche Erklärung/Zustimmung/Unterschriftsleistung oder durch die Aufnahme der Leistungen aus dem Vertrag unter Anzeige gegenüber dem Kunden annimmt.

1.3 Absichtserklärung

Will der Kunde kein Vertragsangebot unterzeichnen, sondern zunächst nur eine Absichtserklärung abgeben, so muss diese klar und deutlich als Absichtserklärung bezeichnet sein. Mit der Absichtserklärung werden die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur insoweit in Gang gesetzt, wie dies für die Überprüfung der Möglichkeit einer Förderung des Projektes durch staatliche Geldmittel oder Geldmittel von Dritten, erforderlich ist.

1.4 Berechtigung zum Vertragsabschluss

Der Kunde garantiert der Photovoltaik Rogge Eigentümer des Objektes zu sein oder zumindest berechtigt zum Abschluss der Vereinbarung sowie für die Errichtung der Anlage und für den Erhalt oder die Vermittlung von Fördermittelgeldern zu sein. Der Kunde wird Photovoltaik Rogge über die Berechtigungsverhältnisse umfassend aufklären und auf Nachfrage bei Mehrheitsverhältnissen des Objektes/Eigentums Bewilligungsnachweise vorlegen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage (nachfolgend nur noch PV-Anlage genannt) garantiert der Kunde Photovoltaik Rogge die Berechtigung für Vereinbarungen über eine freie Zuwegung zum Objekt zu haben.

2. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung

2.1 Verkauf und Anlieferung

Photovoltaik Rogge verpflichtet sich zum Verkauf und Anlieferung einer PV-Anlage nach Maßgabe dieses Vertrages im Rahmen der Beschaffbarkeit.

Außerdem übernimmt Photovoltaik Rogge die Verpflichtung zur Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage nach Maßgabe der weiteren Regelungen in dieser Vereinbarung, sofern dies vertraglich vereinbart ist.

2.2 Nebenleistungen zum Kaufvertrag

Sowohl die notwendigen Arbeiten zur Errichtung als auch zur Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Unterstützung bei Fördermittelanträgen sind Nebenleistungen zum Kaufvertrag der PV-Anlage (Kauf mit Montageverpflichtung).

Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten der nach Ziffer 2.1 verkauften Anlage.

2.3 Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten

Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde vorbehaltlos, den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

2.3.1 Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten Preise. Ein Skonto-Abzug ist nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Werklohneinbehalte, auch anteilige, sind nicht zulässig.

2.3.2 Zahlungsart und Zahlungsfrist

Sämtliche Beträge sind wie folgt fällig:

-30 % der Gesamtforderung als Anzahlung binnen 15 Tagen nach Vertragsschluss

-65% der Gesamtforderung bis spätestens 10 Tage vor Verbau der PV-Anlage

-5 % der Gesamtforderung direkt nach Inbetriebnahme der Anlage zu zahlen.

Der Termin zum Verbau wird seitens Photovoltaik Rogge bis spätestens 14 Tage vor Durchführung der Arbeiten mitgeteilt.

2.3.3 Rechnungslegung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen und Gutschriften sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form via E-Mail-Adresse übersenden werden können.

3. Lieferung, Eigentumsvorbehalt, Garantien

3.1 Lieferung

3.1 .1

Die durch den Kaufvertrag gekaufte PV-Anlage wird dem Kunden an die Adresse des im Angebot mitgeteilten Installationsorts geliefert und an der Grundstücksgrenze übergeben, sofern nicht die Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage im Vertrag mitvereinbart worden ist.

Photovoltaik Rogge ist berechtigt, die gestiegenen Kosten der Lieferung, zum Beispiel durch Erhöhung von Frachten, bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben, sofern Photovoltaik Rogge eine ihn selbst belastende Preiserhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages belegen kann.

3.1. 2

Im Preis ist eine Wartezeit und Abladezeit an der Lieferadresse von maximal 40 Minuten enthalten. Darüberhinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.1. 3

Sind zusätzliche Lieferungen und Leistungen durch eine Anforderung des Kunden erforderlich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vereinbart wurden, können die Kosten dieser zusätzlichen Lieferungen gesondert in Rechnung gesetzt werden.

3.2 Eigentumsvorbehalt

Photovoltaik Rogge vereinbart mit dem Kunden einen umfassenden Eigentumsvorbehalt. Von Photovoltaik Rogge gelieferte Ware bleibt daher bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

Der Kunde ist nur zur Verarbeitung oder Veräußerung der gelieferten Waren berechtigt, wenn keine Vereinbarung zur Errichtung und Inbetriebnahme durch die Photovoltaik Rogge getroffen wurde.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

Im Falle der Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar dergestalt, dass die wesentlichen Bestandteile zu einer einheitlichen Sache werden, wird Photovoltaik Rogge Miteigentümer dieser neuen Sache. Der Anteil der Photovoltaik Rogge bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

3.3 Beschaffungsrisiko

Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko) übernimmt Photovoltaik Rogge nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind (Gattungswaren). Photovoltaik Rogge ist nur zur Lieferung der von Photovoltaik Rogge bei den eigenen Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.

3.4. Garantien

Photovoltaik Rogge verpflichtet sich, die Garantiebedingungen der Herstellergarantien gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Über die Herstellergarantien hinausgehende Garantien werden von Photovoltaik Rogge nicht eingeräumt, es sei denn dies wurde ausdrücklich mit dem Kunden im Vertrag vereinbart.

4. Fördermaßnahme

4.1 Fördermittel
Photovoltaik Rogge verpflichtet sich, den Kunden bei der Antragsstellung von Fördermitteln zu unterstützen 4.2 Fördermaßnahmen

Photovoltaik Rogge wird dem Kunden eine Übersicht über geeignete Fördermaßnahmen staatlicher oder Dritter Stellen ohne Anspruch und Gewähr auf Vollständigkeit mitteilen. Für die Fördermaßnahmen ist es unerlässlich, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und insbesondere alle erforderlichen Unterlagen beibringt.

4.3 Keine Gewähr für die Bewilligung

Photovoltaik Rogge informiert im Rahmen dieser Vereinbarung lediglich über Fördermaßnahmen Dritter. Photovoltaik Rogge übernimmt keinerlei Gewähr für die tatsächliche Bewilligung und Auszahlung der Fördermaßnahmen. Ein Erfolg der Bewilligung von Fördermaßnahmen ist nicht geschuldet. Photovoltaig Rogge wird dem Kunden aber bei der Stellung der Anträge unterstützen. Der Kunde stellt die Förderanträge in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung und Risiko. Etwaige Berechnungen, die auf Fördermitteln beruhen, sind in ihrer Bewilligung und Höhe freibleibend und reine Modellbeispiele.

5. Errichtung

5.1 Dachbeschaffenheit

Der Kunde ist verpflichtet, die Dachflächen, auf denen die PV-Anlage installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen oder Blitzschutzanlagen durch den Kunden auf dessen Kosten zu versetzen oder soweit zulässig, zu demontieren. Sofern vom Kunden gewünscht und technisch möglich/zulässig können diese Arbeiten gegen angemessene, gesonderte Vergütung von Photovoltaik Rogge übernommen werden.

5.2 Statik und behördliche Genehmigungen

Der Kunde hat sich vor der Errichtung der Solaranlage zu vergewissern und dies Photovoltaik Rogge zu garantieren, dass die Installation von Solarmodulen im Rahmen der Errichtung der Solaranlage die Statik des Gebäudes und insbesondere des Dachstuhls nicht gefährdet. Diese Pflicht bezieht sich im besonderen Maße aufden Dachstuhl. Der Kunde hat des Weiteren dafür einzustehen, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen und Auflagen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, eingehalten werden und bei Errichtung des Solaranlage vorliegen. Weder für die Kosten der Statik-Überprüfung noch für die Prüfung sowie die eventuell erforderlichen Anträge und Kosten oder Gebühren von amtlichen und/oder behördlichen Genehmigungen ist Photovoltaik Rogge verantwortlich.

5.3 Offenkundigkeit

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Photovoltaik Rogge alle angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und der Wahrheit gemäß zu beantworten.

5.4 Zugänglichkeit

Der Kunde gewährt Photovoltaik Rogge und den von Photovoltaik Rogge beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf bzw. in welchen die PV-Anlage zu installieren ist. Sofern nicht im Zusammenhang mit der Angebotserteilung Abweichendes mit Photovoltaik Rogge vereinbart wurde, müssen die Montagefahrzeuge oder die Fahrzeuge der Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar an den Installationsort herangefahren werden können.

Der Kunde stellt in Absprache mit Photovoltaik Rogge sicher, dass etwaig notwendige Gerüste aufgestellt werden können, und verpflichtet sich sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung der PV-Anlage erforderlich sind, zu gestatten. Der Kunde stellt Photovoltaik Rogge von allen Ansprüchen aus Beschädigungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme eines Gerüstbaus, auch gegenüber Dritten, frei.

5.5 Verzögerung

Kommt es aufgrund von Zugangsbeschränkungen oder Behinderungen am Installationsort zu Verzögerungen, ist Photovoltaik Rogge berechtigt, alle Termine und Fristen, die sich auf die Leistung Photovoltaik Rogge beziehen, um den Zeitraum zu verschieben, bzw. zu verlängern, dem Photovoltaik Rogge durch vertragswidrige Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert war. Der Kunde trägt die Kosten für eine verlängerte Aufbauzeit von Gerüsten. Etwaige Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten aus der Verzögerung werden von Photovoltaik Rogge grundsätzlich nicht getragen.

5.6 Verbau

Photovoltaik Rogge sichert dem Kunden zu, dass der Verbau der PV-Anlage binnen 12 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgt, indem alle Materialien, Genehmigungen und weitere Voraussetzungen für den Verbau erfüllt sind. Die Zusicherung gilt nicht, wenn Umstände eintreten, die keiner der Vertragsparteien zu vertreten hat, wie zum Beispiel schlechtes Wetter oder Lieferprobleme der Lieferanten. In solchen Fällen bemüht sich Photovoltaik Rogge aber den Verbau in der Zeit fertigzustellen, die den 12 Wochen zuzüglich der Verzögerung aus dem Umstand entspricht.

6. Nebenleistungen bei Errichtung und Inbetriebnahme

6.1 Netzanmeldunq

Photovoltaik Rogge wird die PV-Anlage im Namen des Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Photovoltaik Rogge übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Kunde einen bestimmten Netzanschlussvertrag erhält. Die Bedingungen für die Erteilung der Netzanschlussverträge richten sich ausschließlich nach den Vorgaben der Netzanschlussanbieter.

6.2 Anschlussantrag

Photovoltaik Rogge wird das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb der PV-Anlage gemeinsam mit dem Kunden prüfen und gegebenenfalls eine erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, sofern vom Kunden gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

6.3 Einspeisezählung

Photovoltaik Rogge wird beim Netzbetreiber die Einspeisezählung für den Kunden beantragen, sofern dieser dies ausdrücklich wünscht.

6.4 Inbetriebnahmetermin

Photovoltaik Rogge wird dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem Inbetriebnahmetermin vermitteln. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Solaranlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Solaranlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Solaranlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft an dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.

6.5 Fertigmeldung

Photovoltaik Rogge wird die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Namen des Kunden übernehmen.

6.6 Vollmacht

Zur Durchführung der vorstehenden Tätigkeiten wird der Kunde Photovoltaik Rogge eine schriftliche Vollmacht erteilen; ein für diese Tätigkeit geeignetes Formular wird von Photovoltaik Rogge zur Verfügung gestellt.

6.7 Mitwirkungspflichten

Im Rahmen der Ausübung der Leistung nach Ziffer 6 kann die Mitwirkung des Kunden erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zum Ausfüllen von Anträgen, bei Anmeldungen und Bearbeitung von Datenerhebungsbögen von Behörden und / oder Netzbetreibern. Sollte Photovoltaik Rogge die notwendigen Daten nicht aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages bekannt sein, verpflichtet sich der Kunde dies in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, Photovoltaik Rogge sämtlichen, für die Vertragserfüllung notwendigen Schriftverkehr mit Behörden und / oder Netzbetreibern über die Errichtung und Inbetriebnahme der PV-Anlage auf dem Kommunikationsweg zu übersenden, den Photovoltaik Rogge zuvor bestimmt hat

6.8 Lichtbilder

Der Kunde berechtigt Photovoltaik Rogge Lichtbilder und sonstige Ablichtungen der PV-Anlage sowie des verbundenen Baukörpers zu erstellen. Die Einräumung dieser Rechte erfolgt lizenzfrei und unwiderrufbar. Photovoltaik Rogge darf die in diesem Zusammenhang erstellten Lichtbilder nur im Zusammenhang mit der Dokumentation der eigenen Arbeiten, sowie der Werbung verwenden. Soweit die Lichtbilder durch Drohnen angefertigt werden, erteilt der Kunde Photovoltaik Rogge das Recht zur Aufnahmeerstellung durch Drohnen, das Recht zum Überflug der PV-Anlage und des zugehörigen Grundstücks.

6.9 Kosten

Kostenforderungen Dritter im Zusammenhang mit den Leistungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Solarsystems, insbesondere Kostenforderungen der Netzbetreiber für eine Herstellung des Netzanschlusses und die Ertüchtigung des Zählerschrankes hat der Kunde zu bedienen. Im Rahmen des Angebotes ist Photovoltaik Rogge berechtigt, solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen, zu schätzen. Dabei wird keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Schätzungen, die nach den geschäftlichen Erfahrungen der Photovoltaik Rogge ausgerichtet sind, übernommen

7. Anlagenbetrieb/Monitoring

7.1 Anlagenbetreiber

Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme der PV-Anlage fällt dem Kunden die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Photovoltaik Rogge übernimmt jedoch die Meldung der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal, bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Speichers erforderlich sein

7.2 Mitteilung an Netzbetreiber

Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigen Mitteilungen, ist ausschließlich die Aufgabe des Kunden, sofern dies nicht anderweitig vertraglich vereinbart wurde.

7.3 Monitoring

Die Überwachung der PV-Anlage erfolgt in der Regel ausschließlich über den Speicherhersteller. Photovoltaik Rogge übernimmt kein Monitoring.

8. Rücktrittsrecht

8.1 Rücktrittsgründe

Photovoltaik Rogge ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die im Vertrag vereinbarte PV-Anlage nach den Maßstäben der

  • —  Ziffer 3.3 nicht verfügbar ist oder der Kunde, trotz Mahnung seinen Verpflichtungen aus Ziffern 4.21 4.3,4.4 und 4.5 dieses Vertrages nicht nachkommt.
  • —  Die Installation der PV-Anlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist
  • —  Die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist
  • —  Der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder die Mitwirkung endgültig ablehnt
  • —  Die Einhaltung der vom Netzbetreiber gestellten Anforderungen des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die Photovoltaik Rogge bei der Angebotserstellung noch nicht bekannt warenPhotovoltaik Rogge ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn sich herausstellt, dass eine Installation nicht wie zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geplant realisierbar ist. Dies ist zum Beispiel in folgenden Fällen der Fall:
    • —  Die Dachziegel sind brüchig
    • —  Eine Gefährdung der Sicherheit der Arbeiter
    • —  Ein morscher Dachstuhl
    • —  Eine Elektronik, die die Installation nicht zulässt
    • —  Nicht wie geplant aufbaubare GerüsteDas Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn Photovoltaik Rogge der Rücktrittsgrund zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots auf Grundlage der bereits erhaltenen Information bekannt war oder hätte erkannt werden müssen.8.2 RücktrittserklärungDer Rücktritt vom Vertrag wird wirksam zum Zugang der Rücktrittserklärung beim Kunden; die Erklärung muss in Schriftform erfolgen, wobei auch eine Zustellung auf elektronischem Weg per E-Mail zulässig ist.

9. Ertragsprognosen/Urheberrecht/Datenschutz

9.1 Prognosen

Photovoltaik Rogge bietet kostenlose Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen an, die als Grundlage für die Fördermittelunterstützung gelten können. Bei den in der Analyse berechneten Werten handelt es sich um eine Simulation auf Grundlage der von den Kunden gemachten Angaben, sowie realistischen statistischen Annahmen. Die dieser Analyse zugrundeliegenden Berechnungen wurden zwar gewissenhaft erstellt, die Mitteilung der Prognosen erfolgt jedoch freibleibend ohne eine Gewähr für deren Richtigkeit.

9.2 Sonstige Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die Photovoltaik Rogge vor und während der Installation zur Verfügung stellt, sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Abweichungen sind möglich und zulässig.

9.3 Urheberrechte

Photovoltaik Rogge erlangt an allen Unterlagen zur Anlagenerstellung, Inbetriebnahme und Errichtung ein eigenes Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere an Konkurrenten von Photovoltaik Rogge ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch Photovoltaik Rogge gestattet. Photovoltaik Rogge ist nicht verpflichtet, die dem Urheberrecht zu Grunde liegenden Dokumente für den Kunden aufzubewahren.

9.4 Datenschutz

Soweit Photovoltaik Rogge im Rahmen der Auftragserteilung persönliche Daten des Kunden erlangt hat, werden diese Daten nur zu dem Zweck verwendet und gespeichert, wie dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die Weitergabe der persönlichen Daten wird vom Kunden insoweit gestattet, wie die Weitergabe an Dritte und Drittunternehmer erforderlich ist, um Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen. Photovoltaik Rogge wird die im Rahmen dieses Vertragsabschlusses erlangten, persönlichen Datensätze löschen, sobald die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, insbesondere für Rechnungen, abgelaufen sind.

10. Haftung

10.1 Haftungsbeschränkunq

Eine Haftung von Photovoltaik Rogge sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt, solcher Pflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Auch in einem solchen Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die Photovoltaik Rogge kannte, kennen musste oder erwarten durfte.

10.2 Produkthaftungsgesetz
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 10.3 Erfüllungsgehilfen

Jegliche in den vorstehenden Ziffern verbrieften Haftungsausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Photovoltaik Rogge, sowie für alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Unternehmen, die von Photovoltaik Rogge im Zuge der Vertragserfüllung beauftragt wurden.

11. Ruhen der Vertragspflichten

Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg oder durch sonstige Umstände wie Naturkatastrophen mit unmittelbarer Auswirkung auf den Vertragsgegenstand, deren Abwendung nicht in ihrer Macht liegt, bzw. deren Abwendung mit einem angemessener technischen und / oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erfüllung der Leistung gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung aus diesem Vertrag, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen soweit wie möglich nachkommen zu können.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Für die unwirksamen oder undurchführbaren Klauseln sollen sich die Parteien auf solche Klauseln verständigen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

13.2 Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht.

13.3 Gerichtsstandsvereinbarung

Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und für juristische Personen des Öffentlichen Rechts ist ausschließlich Euskirchen. Insoweit gilt ein Gerichtsstand als vereinbart.

13.4 Gendern

Auf Gendern wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit und des einfacheren Verständnisses verzichtet.